Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB) / Speed to Service - Prospektverteilung
1. Geltung
Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Abweichende Bestimmungen unserer Auftraggeber sind für uns nur dann verbindlich,wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Zwischen uns und unserem Auftraggeber sind weitere Vereinbarungen nicht getroffen worden und mündliche Zusagen wurden nicht abgegeben.
2. Angebote
(1)Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch unsere
Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in EUR zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
(2)Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder
ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf
Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjekts sowie
Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei
Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu
zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkasten zugestellt werden, müssen
Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen
Preisaufschlag zwischen 5 bis 20 Prozent.
3 Anlieferung
(1) Falls nichts anderes vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig bis spätestens 3 Tage
vor dem Verteiltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Das
Verteilunternehmen haftet für sorgsame Lagerung in seinen Räumen.
(2) Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte
Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende
Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für
Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten
gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.
Durchführung
4 Durchführung
(1)Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich
an Privathaushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich
nur 1 Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushaltnamen, es sei
denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Abdeckungsquote wünscht.
(2) In Hochhäusern, in denen ein Briefkastenwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit
der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt
werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem
Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient. Auf Einwurfverbote
wird streng geachtet (Briefkästen gekennzeichnet durch gut sichtbare
Aufkleber)
(3) Von der Verteilung ausgenommen sind, wenn nicht anders vereinbart,
Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte, Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen,
Kasernen,Krankenhäuser sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und solche,
die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen.
(4) Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten
besondere Vereinbarungen.
5. Gewährleistung
(1) Das Verteilunternehmen haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet
für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, bei
technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form, die Verteilung insgesamt oder
teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze
verstoßen, wird nicht durchgeführt.
(2) Eine Belieferung von 90 % der erreichbaren Haushalte in einem Verteilbezirk gilt
als ordnungsgemäße Erfüllung dieses Verteilauftrages.
(3) Das Verteilunternehmen ist im Übrigen berechtigt, Subunternehmer einzusetzen,
haftet aber uneingeschränkt für deren Leistung.
(4) Angelieferte Übermengen kommen nur dann zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich
vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu zwei Wochen nach Verteilung
aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt, außer, sie werden in dieser
Zeit vom Auftraggeber zurückverlangt, müssen dann aber auf dessen Kosten abgeholt
werden. Erfolgt eine Abholung nicht innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen, so
kann diese Restmenge ebenfalls als Makulatur behandelt und vernichtet werden.
(5) Das Verteilunternehmen ist berechtigt, in einzelnen Verteilbezirken innerhalb von
drei Tagen eine Nachverteilung durchzuführen. Dies gilt dann ebenfalls noch als termingerechte
Verteilung.
6 Beanstandungen
(1) Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung
müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Name des Reklamanten und die
genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden.
Sie haben 5 Tage nach Ende der Verteilung schriftlich zu erfolgen und können nur bis
zum nächsten turnusmäßgen Verteiltermin berücksichtigt werden, da dann eine
Überprüfung durch das Verteilunternehmen nicht mehr möglich ist.
Beanstandungen werden schnellstmöglich geprüft, um Mängel sofort abzustellen.
Erfolgt keine rechtzeitige und formgerechte Rüge, so entfällt diesbezüglich die
Gewährleistung.
(2) Bei begründeten Beanstandungen ist dem Verteilunternehmen die Möglichkeit der
Nachbesserung zu gewähren, soweit ein Interesse des Auftraggebers an einer
Nachverteilung nicht durch Fristablauf entfallen ist. Beanstandung eines Teiles der
Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung.
Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, an
die nicht verteilt wurde, und die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden,
nicht zum Abzug von der Rechnung.
(3) Bei begründeten Beanstandungen, die das Verteilunternehmen zu vertreten hat,
und die über der Belieferungstoleranzgrenze von 90 % liegen, leistet das
Verteilunternehmen angemessenen Schadenersatz im Verhältnis zur Fehlleistung.
In diesem Fall wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen einzelnen
Verteilbezirkes gutgeschrieben. Dasselbe gilt,wenn sich aus Hausbefragungen ergibt,
dass nachweislich mehr als 10 % der garantierten Abdeckungsquote nicht verteilt
wurde.
(4) Anspruch auf Schadenersatz besteht im Übrigen nur, soweit dem
Verteilunternehmen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden kann.
Der Schadenersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt.
Schadenersatz für Mängel, Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
Vorsatz beruhen.
(5) Hat ein Auftraggeber zusätzliche Überprüfungen der Verteilleistung in Auftrag gegeben
und stellt sich dabei heraus, dass die Verteilleistung innerhalb des Rahmens von
90 % liegt, können die hierfür dem Verteilunternehmen entstandenen Kosten dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
(6) Bei höherer Gewalt, insbesondere Unwetter, Streik, unverschuldeten
Verzögerungen, z. B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, haftet das Verteilunternehmen
nicht für Termineinhaltungen. Des Weiteren entfällt die Haftung für Schäden
oder Minderung des Verteilgutes durch Brand,Witterungseinflüsse, Bruch, Versand
oder durch Dritte.
7. Zahlung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Verteilunternehmens
sofort und ohne jeden Abzug nach Beendigung des Verteilauftrages fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen gem. §288 BGB sowie
Einziehungs- und Mahnkosten berechnet, wobei der Nachweis eines höheren
Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
(3) Wechsel werden nicht, Schecks erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der
Gutschrift angenommen.
(4) Ist der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, steht dem Verteilunternehmen frei,
die weitere Erfüllung von laufenden Aufträgen abzulehnen bzw. zurückzustellen.Tritt
eine Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so kann das Verteilunternehmen vom
Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.
(5) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender
Gegenansprüche des Auftraggebers aus früheren Aufträgen ist mit Ausnahme unbestrittener
oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
(6) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung
des Bestellers jeweils zuerst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt die
Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
(2) Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist
Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens.
9 Kündigungsfrist
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.
10 Schlussbestimmungen
(1) Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns
geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
(2) Die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich
gleichwertige Bestimmung ersetzt.
(3) Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren,
bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf
seinerseits der Schriftform. Stand 11/2012